Vertrauen

Wann ist eine Organisation gemeinnützig?

6. April 2023

7 Minuten Lesedauer

Carolin Tiefenthal

In diesem Artikel erfährst du, wann Organisationen als gemeinnützig gelten und welche konkreten Anforderungen damit verbunden sind.

Etwa 23.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts gibt es bundesweit, davon verfolgen 95 Prozent gemeinnützige Zwecke (vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen). Aber was sind eigentlich gemeinnützige Zwecke und ab wann gelten die Aktivitäten einer Organisation offiziell als gemeinnützig? All dies regelt in Deutschland die Abgabenordnung (AO) – die wichtigsten Vorschriften daraus stellen wir dir in diesem Artikel vor. 

Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen

Von Gemeinnützigkeit ist allgemein die Rede, wenn dem Gemeinwohl gedient wird. In Deutschland findet sich die maßgebliche Definition für Gemeinnützigkeit in der sogenannten Abgabenordnung. Diese definiert gemeinnützige Zwecke als Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, “die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern” und zählt unterschiedliche gemeinnützige Ziele auf, z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Völkerverständigung, Tierschutz, Entwicklungszusammenarbeit und viele mehr (vgl. § 52 AO). Eine Organisation (oder Körperschaft) kann nur dann als gemeinnützig eingestuft werden, wenn diese ein solches Ziel in der eigenen Satzung ausweist und regelmäßig den Nachweis in Form des Jahresabschlusses dafür zur Prüfung bereitstellt. 

Es gibt aber nicht nur gemeinnützige Zwecke – neben diesen gibt es auch mildtätige oder kirchliche Zwecke, die Organisationen verfolgen können. Die Abgabenordnung sieht auch für diese Zwecke klare Definitionen und Richtlinien vor. Organisationen müssen also stets sehr genau darlegen, wie und was genau sie tun, um offiziell als Akteure für den Einsatz dieser Zwecke anerkannt zu werden. 

Übersicht steuerbegünstigte Zwecke

Gemeinnützige Zwecke

Eine Organisation verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Mildtätige Zwecke

Eine Organisation verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch […].

Kirchliche Zwecke

Eine Organisation verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

Klare Vorschriften für Steuervergünstigungen

Stiftungen, die anerkanntermaßen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können sich von bestimmten Steuern befreien lassen – ist dies der Fall, spricht man auch davon, dass sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 51 AO). Das bedeutet, dass sie bestimmte steuerliche Vorteile genießen, beispielsweise Steuerfreiheit bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer, Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer oder die Möglichkeit des Empfangs steuerbegünstigter Spenden. 

Um anerkanntermaßen steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen, muss eine Stiftung jedoch zunächst sehr genau darlegen, dass sie die Vorschriften für eine Steuervergünstigung erfüllt. Zu diesem Zweck muss eine Stiftung in ihrer Satzung nachweisen, 

  • dass die von ihr verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke auch als steuerbegünstigte Zwecke gewertet werden können
  • dass sie die Gebote der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit befolgt

So funktioniert der Nachweis

Dass eine Stiftung nachweislich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, kann diese über ihre eigene Satzung nachweisen. Diese Zwecke werden auch als satzungsmäßige Zwecke bezeichnet, weil sie entsprechend in der Satzung definiert werden.

Jede Stiftung hat eine Satzung, in der sie definiert, welche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke sie im Einzelnen verfolgt und wie genau sie diese Zwecke verwirklicht.

Zusätzlich muss sich eine Stiftung in ihrer Satzung dazu verpflichten, die Gebote der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit zu beachten. Die Stiftung verpflichtet sich somit dazu, mit den Erträgen ausschließlich satzungsmäßige Zwecke zu verfolgen und alle Mittel auch selbstlos und unmittelbar nur für diese satzungsmäßigen Zwecke auszugeben – und nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke. Letztere wären zum Beispiel Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Damit soll sichergestellt werden, dass steuerbegünstigte Organisationen diejenigen Mittel, die sie erhalten, auch tatsächlich nur für die Zwecke einsetzen, die sie in ihrer Satzung verankert haben.

Voraussetzungen für steuerbefreite Zwecke

§ 55 Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung […] geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke […] verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. […] 3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 56 Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

§ 57 Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. […]

Die reine Selbstverpflichtung reicht nicht aus 

Die reine Selbstverpflichtung über die Satzung reicht jedoch allein nicht aus, um nachzuweisen, dass man die Vorschriften für eine Steuervergünstigung erfüllt. Vielmehr muss eine Stiftung über ihren Jahresabschluss nachweisen, dass sie ihre satzungsmäßigen Zwecke auch tatsächlich fördert. Dies wird wiederum regelmäßig vom Finanzamt geprüft und erst nach erfolgreicher Prüfung kann eine Steuerbefreiung erfolgen.

In diesem Fall bescheinigt das zuständige Finanzamt einer Stiftung mit einem sogenannten Freistellungsbescheid, dass sie von der Körperschafts- und Gewerbesteuer freigestellt wird. Der Bescheid gilt dann als formale Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts. 

Der Freistellungsbescheid wird alle drei Jahre (von neuem) erteilt, nachdem das Finanzamt die Mittelverwendung der Stiftung jeweils erneut geprüft hat.

Um sicherzustellen, dass Stiftungen sich dem Recht entsprechend verhalten, wird das Stiftungswesen in Deutschland demnach streng kontrolliert: Zum einen durch die Stiftungsaufsichtsbehörden, die bei den Bundesländern angesiedelt sind. Hier liegt der Fokus auf der Anerkennung von Stiftungen, der Einhaltung des jeweiligen Willens der stiftenden Person sowie der Überwachung des Stiftungsvermögens (gilt nur für selbstständig verwaltete Stiftungen). Zum anderen prüfen zusätzlich die jeweiligen Finanzämter, ob eine Stiftung die Vorschriften für eine Steuervergünstigung erfüllt.

Zusammengefasst:

Um offiziell gemeinnützige Zwecke zu verfolgen und auf diese Weise von einer Steuervergünstigung zu profitieren, muss eine Organisation…

  • in ihrer Satzung festhalten, dass sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt
  • sich dazu verpflichten, die Erträge unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung definierten Zwecke einzusetzen
  • alle Mittel selbstlos (nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen) einsetzen und keine Ausgaben tätigen, die dem Zweck der Organisation nicht entsprechen
  • über ihren Jahresabschluss nachweisen, dass sie diese Selbstverpflichtung auch erfüllt und auf diese Weise die Vorschriften für eine Steuervergünstigung erfüllt
  • den Freistellungsbescheid vom zuständigen Finanzamt vorliegen haben, der nach erfolgreicher Prüfung dokumentiert, dass die satzungsmäßigen Zwecke gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und daher steuerbefreit sind